Mietkauf

Die Mietsache wird zum Gebrauch gegen Entgeld überlassen und der Vermieter räumt dem Mieter das Recht ein, die Mietsache kaufen zu können. Dabei handelt es sich nur um eine Option, die der Mieter wahrnehmen kann. Alles, was zum mietvertraglichen Teil gehört, richtet sich nach dem Mietrecht. Die Kaufoption, die spätere Ausübung dieses Rechts und der Kauf als solches unterliegen dem Kaufrecht.

Zunächst ist aufgrund des spanischen Mietvertragsgesetzes (Ley de Arrendamientos Urbanos) ein Mietvertrag abzuschließen. Bei dem Modell des Mietkaufs ist im Vertrag eine Kaufoption des Vermieters zugunsten des Mieters als Kauf­interessenten enthalten. Weiterhin ist auch der Verkaufspreis, für den Fall, dass von der Option Gebrauch gemacht wird, festzulegen. Der Vermieter verlangt zumeist vom Mieter als Optionsnehmer die Zahlung eines Betrages für die Gewährung der Kaufoption. Die Höhe kann frei vereinbart werden, liegt aber in der Regel zwischen 5 und 10 % des Kaufpreises. Beim späteren Kauf gilt dieser Betrag dann als Anzahlung.

Die Frist zur Ausübung der Kaufoption wird in aller Regel auf ein bis zwei Jahre vereinbart. Im Vertrag erfolgt auch die Festlegung einer Entschädigungssumme für den Fall, dass die Beurkundung nicht in der vereinbarten Frist erfolgt.

Im Allgemeinen wird in dem Mietkaufvertrag auch vereinbart, dass ein bestimmter Prozentsatz der gezahlten Miete auf den Kaufpreis anzurechnen ist.

In entsprechenden Mietkaufverträgen verpflichtet sich gewöhnlich der Eigentümer, bis zum Zeitpunkt der vereinbarten Ausübung des Kaufoptionsrechts das Objekt weder zu verkaufen noch mit Dritten eine Kaufoption zu vereinbaren. Auch ist  jede der Parteien berechtigt, den privatschriftlichen Mietvertrag zu einem öffentlichen zu erheben durch entsprechende notarielle Protokollierung und anschlie­ßende Eintragung im zuständigen Grundbuchamt.